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Arbeitszeitgesetz im Sicherheitsdienst: die fünf Regeln, an denen Dienstpläne scheitern

Ruhezeit, Höchstarbeitszeit, Nachtarbeit, Wochenendruhe, Aufzeichnungspflicht: wo Dienstpläne gegen das AZG verstoßen — und wie Sie es vorher merken.

OnDutyRedaktion
Veröffentlicht am 2 Min. LesezeitCompliance
Sicherheitsmitarbeiter mit Funkgerät, daneben ein Hinweis auf eine unterschrittene Ruhezeit im Dienstplan.

Im Sicherheitsgewerbe entstehen Arbeitszeitverstöße selten aus Absicht. Sie entstehen, wenn um 19:40 Uhr jemand krank absagt und die Disposition den nächsten Erreichbaren einträgt. Der Plan geht auf — die Ruhezeit nicht.

Dieser Text ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Fassung Ihres Kollektivvertrags kann abweichen, und im Zweifel entscheidet sie.

1. Die tägliche Ruhezeit

Nach dem AZG stehen zwischen zwei Diensten grundsätzlich elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. In der Praxis ist das die am häufigsten verletzte Regel, und zwar aus einem strukturellen Grund: Wer einen Nachtdienst bis 06:00 Uhr beendet, ist erst ab 17:00 Uhr wieder einsetzbar. Genau in dieses Fenster fallen die Spätdienste, die kurzfristig zu besetzen sind.

Entscheidend ist, dass die Ruhezeit über die Planungsperiode hinweg geprüft wird — nicht innerhalb der Woche, die gerade offen ist. Der Verstoß entsteht typischerweise am Übergang zwischen zwei Planungsperioden, wo niemand hinsieht.

2. Die Höchstarbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit liegt bei acht Stunden, ausdehnbar bis zu zwölf, die wöchentliche bei 40 Stunden mit einer Obergrenze von 60. Für die zwölf- und 60-Stunden-Grenzen gelten Voraussetzungen, und der Durchrechnungszeitraum darf im Schnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Der Fehler im Alltag ist fast nie die einzelne lange Schicht. Es ist die Summe: drei Zwölfstundendienste plus ein Sprungdienst plus eine Einschulung, verteilt auf sieben Tage. Jeder Eintrag für sich ist zulässig.

3. Nachtarbeit

Wer regelmäßig in der Nacht arbeitet, hat Anspruch auf besondere Schutzbestimmungen — von der arbeitsmedizinischen Untersuchung bis zu Zuschlägen, deren Höhe der Kollektivvertrag regelt. Für die Planung heißt das zweierlei: Die Nachtstunden müssen als solche erfasst werden, und sie müssen in die Lohnverrechnung durchschlagen, ohne dass jemand sie händisch nachträgt.

Wird der Zuschlag erst in der Lohnverrechnung aus den Stundenzetteln rekonstruiert, entstehen zwei Zahlen für denselben Dienst — eine im Plan und eine auf der Abrechnung. Welche stimmt, klärt sich erst bei der Prüfung.

4. Die Wochenendruhe

Grundsätzlich steht eine ununterbrochene Wochenruhezeit von 36 Stunden zu. Im Sicherheitsgewerbe greifen vielfach Ausnahmen für durchgehende Betriebe — aber Ausnahme heißt nicht Wegfall: Die Ersatzruhe muss gewährt und nachvollziehbar dokumentiert werden.

5. Die Aufzeichnungspflicht

Die oft unterschätzte Regel: Arbeitszeitaufzeichnungen sind verpflichtend, und zwar laufend, nicht rückwirkend. Sie müssen Beginn, Ende und Pausen enthalten. Fehlen sie oder sind sie erkennbar nachträglich erstellt, drehen sich im Streitfall die Beweislasten zu Ihren Ungunsten.

Hier schließt sich der Kreis zur Nachweislücke: Ein verifizierter Check-in erfüllt die Aufzeichnungspflicht nebenbei, während ein nachgetragener Stundenzettel sie formal erfüllt und inhaltlich angreifbar bleibt.

Der Zeitpunkt, der den Unterschied macht

Alle fünf Regeln haben eine Gemeinsamkeit: Ein Verstoß ist vor der Veröffentlichung des Plans billig und danach teuer. Vorher ist es eine Umplanung. Nachher ist es eine Absage beim Mitarbeitenden, eine Lücke beim Kunden oder eine Nachzahlung.

Deshalb gehört die Prüfung nicht in die Lohnverrechnung, sondern in den Moment, in dem jemand den Dienst einträgt. Die Frage ist nicht, ob Ihr Dienstplan dem AZG entspricht — sondern wann Sie es erfahren.

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